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AGB Warenverkauf

WIR VERKAUFEN UND LIEFERN
ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen und ausschließlich an Unternehmer. Sie gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas Ab- weichendes bestimmt ist, und zwar auch im Falle mündlich geschlossener Kaufverträge. Der Käufer erkennt sie nicht nur für den vorliegenden Vertrag, sondern auch für alle künftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an und verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt, müssen vielmehr ebenso wie andere abweichende Vereinbarungen für jedes einzelne Geschäft schriftlich bestätigt werden.

Für Service- und Kundendienstleistungen gelten unsere Allgemeinen Dienstleistungsbedingungen. Diese können abgerufen werden unter https://www.esylux.de/agb-dienstleistungen.

1. PREISE
Die Preise in unseren Preislisten sind freibleibend, sie stellen kein Angebot dar. Vereinbarte Preise sind für Nachbestellungen unverbindlich. Sie beruhen auf dem Stand der Löhne und Einsatzkosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Sollten bis zum Zeitpunkt der Lieferung Änderungen eintreten, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzugleichen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen. Sollte diese Preiserhöhung mehr als zehn Prozent gegenüber dem vereinbarten Preis betragen, ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Alle Preise verstehen sich ab Werk oder Lager und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Lieferungen erfolgen an den Käufer gegen Berechnung der Fracht- und Verpackungskosten, wenn nicht Selbstabholung vorgeschrieben wird. Besondere Versandarten (Expressgut, Eilgut, Luftfracht) werden nur auf Wunsch des Käufers vorgenommen und ebenfalls gesondert berechnet.

2. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Alle Rechnungen sind, wenn nichts Anderes vereinbart ist, innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum oder Meldung der Versandbereitschaft netto Kasse zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb einer Woche werden zwei Prozent Skonto gewährt. Soweit die Rechnung Daten für den Eingang der Zahlung ausweist, sind diese für den Skontoabzug und die Netto-Fälligkeit maßgeblich. Skontoabzüge sind in Höhe der Beträge unzulässig, in der im Zeitpunkt der Zahlung Forderungen bestehen, deren Zahlungsziele überschritten sind. Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszins- satz zu verzinsen. Wir behalten uns gegenüber dem Kunden indes vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Schecks und Wechsel, letztere nur nach vorheriger Vereinbarung, werden nur zahlungshalber gegen Vergütung der Diskont- und Bankspesen angenommen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest wird nicht übernommen. Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers beeinträchtigen oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse darstellen (z. B. Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln sowie Nichtbezahlung fälliger Forderungen für schon gelieferte Waren), berechtigen uns, sämtliche Rechnungen über schon ausgelieferte Waren fälligzustellen und noch ausstehende Lieferungen nur Zug um Zug gegen Bezahlung vorzu- nehmen. Außerdem sind wir berechtigt, das Recht zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und zum Forderungseinzug zu widerrufen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.

3. EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, und zwar gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt; zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt. Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln – mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns stammenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir für die mitveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben. Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinen Kunden an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechne haben. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder Verschlechterung der Vermögenslage bzw. der Kreditwürdigkeit gemäß Ziffer 2 sind wir, unbeschadet der Ausübung weiterer Rechte, berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zum Zwecke der Sicherstellung zu verlangen; hierin liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Käufer hat dem Verkäufer Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren. Zur Herausgabe hat der Käufer die Vorbehaltsware getrennt von seinen anderen Waren zu lagern und sie als unter unserem Eigentumsvorbehalt stehend zu kennzeichnen. Wir sind berechtigt, die Ware freihändig nach vorheriger Fristsetzung zur Zahlung zu verkaufen. Gutschrift der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös abzüglich der Verwertungskosten. Übersteigt der Wert der Sicherung die Höhe unserer Forderungen um 20 Prozent oder mehr, werden wir insoweit die Sicherungen, die die Höhe unserer Forderungen übersteigen, auf Verlangen des Käufers freigeben. Der Käufer hat uns über den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen, insbesondere aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, zu unterrichten und uns in jeder Weise auf eigene Kosten bei der Intervention zu unterstützen.

4. LIEFERFRIST
In Angeboten genannte Lieferfristen sind freibleibend. Die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferfrist gilt vom Tage der vollständigen Klärung der Bestellung an. Eine Gewährleistung für die Einhaltung einer Lieferfrist übernehmen wir nicht, es sei denn, dass sie ausdrücklich schriftlich als “Fixtermin” bezeichnet worden ist. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt und anderen unvorhersehbaren Ereignissen wie z. B. Aufruhr, Krieg, Blockade, Streik sowie Ausbleiben der Selbstbelieferung und Betriebsstörungen. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung können nur geltend gemacht werden, wenn uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden können.

5. GEFAHRÜBERGANG
Die Gefahr geht – auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist – auf den Käufer über, sobald die Ware das Lager verlässt oder, im Falle der Selbstabholung, sobald die Ware uns versand- oder abholbereit gemeldet ist. Dies gilt auch, wenn der Versendungsort nicht Erfüllungsort ist. Alle Sendungen sowie etwaige Rücksendungen erfolgen auf Gefahr des Käufers.

6. SACHMÄNGEL/MÄNGELANSPRÜCHE
6.1 Die Qualität sowie die Art der Verwendung, die unsere Käufer erwarten können, haben wir in Produktbeiblättern (Bedienungs-/Montageanleitung und Datenblatt) spezifiziert. Wir stellen diese Produktbeiblätter (Bedienungs-/Montageanleitungen und Datenblätter) auf unserer Homepage ein und halten sie für unsere Käufer vor dem Kauf bereit. Die zugesicherte Art der Verwendung sowie die Beschaffenheit unserer Produkte gehen nicht über die Angaben in den Produktbeiblättern (Bedienungs-/Montageanleitungen und Datenblätter) hinaus. Wir leisten im Falle einer mangelhaften Lieferung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung, d. h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
6.2 Sofern und soweit wir aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für den Ausbau des mangelhaften Produktes und den Einbau oder das Anbringen des nachge- besserten oder neu gelieferten mangelfreien Produktes verpflichtet sind, behalten wir uns das Recht vor, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Ausbau und der Einbau kostenschonend durch uns erfolgen kann und je nach Ergebnis der Prüfung, den Ausbau und Einbau selbst vorzunehmen. Unbeschadet davon sind wir berechtigt, den Aufwendungsersatz zu verweigern, wenn das Entfernen des mangelhaften und der Einbau oder das Anbringen des nachgebesserten oder neu gelieferten Produktes mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
6.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu. Dem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht die Verweigerung der Nacherfüllung durch uns/die Auftragnehmerin wegen Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung sowie die Unzumutbarkeit für den Käufer/Auftraggeber gleich.
6.4 Der Käufer hat die Ware innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Empfang der Waren zu untersuchen. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung sind erkennbare Mängel innerhalb 8 Tagen nach Anlieferung, nicht offensichtliche Mängel und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzeigen, anderenfalls gilt die gelieferte Ware als vertragsgemäß genehmigt und die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
6.5 Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Für gebrauchte Gegenstände werden jegliche Mängelansprüche ausgeschlossen. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht haben. Sonstige Schadensersatzansprüche richten sich nach der nachfolgenden Ziffer 7 dieser Geschäftsbedingungen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines vorhandenen Mangels beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder nach dem Produkthaftungsgesetz unabdingbare längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Etwaige Rückgriffsan- sprüche des Unternehmers bleiben ebenfalls unberührt. Rücktritt und Minderung sind nach Ablauf der Verjährungsfrist ausgeschlossen. Soweit außervertragliche Ansprüche wegen Lieferung einer mangelhaften Sache mit Mängelansprüchen konkurrieren, gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die vorstehenden Verjährungsfristen.

7. HAFTUNG
7.1 Die nachstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für deliktische Ansprüche, soweit diese mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren. Schadens- und Aufwendungsersatzan- sprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
7.2 Dieser Ausschluss gilt nicht
– für Schäden, die wir vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben;
– sofern und soweit wir eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben und Schäden aus der Verletzung der Garantie entstanden sind;
– sofern und soweit eine gesetzlich zwingende Pflicht zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen des Käufers für das Entfernen der mangelhaften Sache und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder neu gelieferten mangelfreien Sache besteht;
– in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen – für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In den Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung
– mit Aus- nahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit
– auf den vertragstypischen, für uns bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.3 Ist der Kunde Kaufmann oder Unternehmer, so sind seine Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von 3 Monaten – nachdem wir oder unsere Versicherung die Ansprüche abgelehnt hat – mit einem entsprechenden Hinweis an uns oder unseren Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden. Wir oder unsere Versicherung müssen den Kunden in der Ablehnung auf diese Ausschlussfrist hinweisen.
7.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für unsere Haftung für unsere Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Wir haften je Schadensereignis, das durch grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, verursacht wird, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 100.000,-.
7.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Haftpflichtversicherung besteht. Sie gelten auch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit nach zwingenden Normen des Produkthaftungsrechts für Personen und Sachschäden gehaftet wird. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.“

8. RÜCKGABE Die Rückgabe von vertragsgemäß gelieferten Waren ist ausgeschlossen, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Wir sind berechtigt, die Rücknahme von der Bezahlung einer Bearbeitungsgebühr abhängig zu machen.

9. SONSTIGES Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag, auch im Wechsel- und Scheckprozess, Ahrensburg. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder ge- wöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch auch berechtigt, eine Klage an dem für den Käufer zuständigen Gerichtsstand zu erheben. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Mängelansprüche Ahrensburg. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder unvollständig sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages nicht berührt. Die unwirksame oder unvollständige Bestimmung ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen bzw. zu ergänzen, die dem Zweck der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung am nächsten kommt.

Gültig ab 01.04.2022