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AGB Dienstleistung

1. GELTUNGSBEREICH
Diese Bedingungen gelten für sämtliche Dienstleistungen (z. B. Parametrierung, Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Störungsbeseitigung und Instandsetzung) unseres Unternehmens für Auftraggeber, die Kaufleute oder Unternehmer sind. Wir sind berechtigt, von dem Auftraggeber einen Nachweis anzufordern, dass er uns nicht als Verbraucher beauftragt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, wir haben diese schriftlich anerkannt.

2. VERTRAGSSCHLUSS
Wenn nicht anders vereinbart, kommt ein Vertrag erst mit unserer Auftragsbestätigung oder Leistungserbringung zustande. Angebote, die wir erstellen, sind freibleibend, d. h., sie enthalten lediglich eine Aufforderung an den Auftraggeber, uns ein Angebot für einen Auftrag zu erteilen. Grundsätzlich nehmen wir nur direkte Aufträge von Installationsbetrieben an.

3. UMFANG VON SERVICELEISTUNGEN
3.1 Genereller Leistungsumfang
Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, beinhaltet unser Leistungsumfang bei der Inbetriebnahme die Einstellung der zur Gesamtanlage gehörenden Geräte gemäß Lastenheft die Abstimmung der Funktion dieser Geräte und die Einweisung des Endnutzers in die Bedienung. Sofern die Planung der Gesamtanlage nicht Teil des Leistungsumfangs ist, übernehmen wir keine Verantwortung für die Auswahl, Kompatibilität und Richtigkeit der verwendeten Komponenten. Grundlage für die Berechnung der Arbeiten ist die jeweils gültige Preisliste. Grundlage unserer Leistungen sind die entsprechenden Deckenspie- gel inkl. Beleuchtungsgruppen, Anlagen- und Stromlaufpläne sowie das vom Auftraggeber bereitgestellte Lastenheft. Lastenheft und Deckenspiegel, inkl. Beleuchtungsgruppen muss der Auftraggeber uns mindestens 14 Kalendertage vor der geplanten Inbetriebnahme übergeben.
3.2 Genereller Ausschluss von Serviceleistungen
Folgende Leistungen werden generell ausgeschlossen und nicht durchgeführt:
• Die Prüfung der elektrischen Versorgungs- und Datenleitungen inklusive der Verbindungsleitungen zu etwaigen Peripheriegeräten
• Prüfung der elektrischen Sicherheit der Anlage
• Montage- und Verdrahtungsarbeiten

4. ZUSATZLEISTUNGEN
Nicht im Serviceauftrag enthaltene Leistungen, die wir auf Wunsch des Auftraggebers ausführen, müssen wir gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste zusätzlich berechnen. Das Gleiche gilt für nicht aus- drücklich beauftragte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind. In diesen Fällen werden wir – sofern möglich (keine Gefahr im Verzug) - vor Ausführung der zusätzlichen Leistungen das Einverständnis des Auftraggebers einholen.

5. KEINE ÜBERPRÜFUNG VON ANGABEN UND UNTERLAGEN
Wir sind nicht verpflichtet, die von dem Auftraggeber gemachten Angaben und die uns überlassenen Unterlagen auf Richtigkeit und Geeignetheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen.

6. HINZUZIEHEN DRITTER
Wir sind berechtigt, Subunternehmer zur Vertragserfüllung hinzuzuziehen.

7. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass wir an dem vereinbarten Termin den ungehinderten Zugang zu den Örtlichkeiten erhalten, an denen wir unsere Dienstleistungen erbringen sollen. Der Auftrag- geber hat weiter sicherzustellen, dass wir am Einsatzort die notwendige Energieversorgung haben und der Einsatzort ausreichend beleuchtet ist. Die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahen sind einzuhalten. Bei Anlagen mit Datenfernübertragung hat der Auftraggeber die Verbindung von der Telefonanlage oder dem Server zum Fernmeldenetz/Funknetz sicherzustellen. Für das Einstellen der Lichtwerte hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die entsprechenden Räumlichkeiten vollständig möbliert und ausgestattet sind.
Der Auftragsgeber ist dafür verantwortlich, dass an dem vereinbarten Termin ein fachkundiger Installateur während des Einsatzes vor Ort anwesend ist.
Sind wir mit Leistungen zur Inbetriebnahme beauftragt, hat der Auftraggeber auf seine Kosten sicher zu stellen, dass alle Produkte entsprechend der mitgelieferten technischen Dokumentation installiert und eingestellt sind, sofern diese Einstellungen nicht Bestandteil der durch uns zu erbringenden Dienstleistungen sind.
Können wir die beauftragten Dienstleistungen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, zum vereinbarten Termin nicht oder nicht vollständig erbringen, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber die uns dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn wir dem Auftraggeber ergebnislos eine angemessene Nachfrist gesetzt haben, innerhalb derer er sicherstellen muss, dass wir unsere Arbeiten aufnehmen bzw. fortsetzen können. Schadensersatz-/ Kostenerstattungsansprüche unserseits gegen den Auftraggeber bleiben auch von einem etwaigen Rücktritt unserseits unberührt.

8. HÖHERE GEWALT
Keine der Parteien haftet für den Fall, dass ihre Erfüllung dieses Vertrages aufgrund von höherer Gewalt verhindert, erschwert, verzögert oder verteuert wird. Höhere Gewalt liegt vor bei Umstän- den, die außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Partei liegen wie z. B. behördlich angeordnete Maßnahmen, die die betroffene Partei nicht beeinflussen kann, bei politisch vorgegebenen Sanktionen, bei Streiks und etwaigen weiteren Arbeitskampfmaßnahmen wie z. B. rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb der jeweiligen Partei, bei Pandemien oder Epidemien, die sich auf die Liefer- und Leistungsketten auswirken. Höhere Gewalt liegt auch dann vor, wenn sich die vorstehend beschriebenen Umstände bei den Vorlieferanten oder Subunternehmer der jeweiligen Partei realisieren. Sofern die Parteien einen Vertrag zu einem Zeitpunkt schließen, in dem bereits eine Pandemie/ Epidemie besteht, können die Auswirkungen der Pandemie/ Epidemie einen Fall höherer Gewalt darstellen, sofern und soweit es zu Beeinträchtigungen der Liefer-/Leistungskette kommt, die so nicht prognostizierbar waren.
Dauert eine Lieferverzögerung gem. dieser Ziffer 8. mehr als drei Monate an, so ist jede Partei berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Wechselseitige Schadensersatzansprüche bestehen dann nicht. Lieferverzögerungen im Sinne dieser Ziffer sind auch dann nicht von der jeweiligen Partei zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

9. ABNAHME/MÄNGEL
Die von uns erbrachten Dienstleistungen sind unmittelbar nach Abschluss der Leistungen abzunehmen. Die Dienstleistung gilt als erbracht mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch die zeichnungs- berechtigte Person des Auftraggebers oder eines Bevollmächtigten.
Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass zur Abnahme eine zeichnungsberechtigte Person anwesend ist.
Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit und den Betrieb der Anlage/Produkte nicht beeinträchtigen, sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern.
Nach Abschluss unserer Leistungen werden wir den Auftraggeber hierüber unterrichten und ihn bitten, die Leistungen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang unserer Mitteilung über den Abschluss unserer Leistungen abzunehmen. Verweigert der Auftraggeber binnen dieser Frist nicht die Abnahme wegen von ihm konkret zu benennenden Mängeln, gelten unsere Leistungen als abgenommen (s. § 640 Abs. 2 BGB). Auf die Folge der fiktiven Abnahme werden wir den Auftraggeber in unserer Mitteilung über den Abschluss unserer Leistungen hinweisen.
Ist keine der von dem Auftraggeber bevollmächtigten Personen nach Abschluss der Dienstleistungen an dem vereinbarten Ort der Dienstleistung anwesend oder zur Annahme der Dienstleistung bereit, gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug mit der Folge, dass die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Ergebnisse unserer Leistungen auf ihn übergeht. Ferner hat er die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass eine erneute Anreise durch den Servicetechniker vorgenommen werden muss.
Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren nach Ablauf von 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der Dienstleistungen. Die Verjährungsfrist in dieser Ziffer 9. gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits sowie in Fällen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch uns. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Der Auftraggeber hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich anzuzeigen und uns innerhalb angemessener Frist die Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Wir haben das Recht mindestens 3 Nacherfüllungsversuche durchzuführen. Im Übrigen bestimmt sich unsere Haftung auf Schadensersatz gem. der nachfolgenden Ziffer 11.

10. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN/AUFRECHNUNG/ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Wenn nicht anders vereinbart, sind Rechnungen binnen 30 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.
Entsprechendes gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

11. HAFTUNG
Wir haften für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Verletzen wir wesentliche Vertragsplichten leicht fahrlässig, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, sofern nicht Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit vorliegen. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung Voraussetzung für die Durchführung des Vertrages sind und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf. Unsere Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen, sofern und soweit nicht Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit von Menschen entstehen. Die Haftungsregelung in dieser Ziffer 11. gilt auch für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

12. GERICHTSSTAND/SONSTIGES
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag, auch im Wechsel- und Scheckprozess, Ahrensburg. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch auch berechtigt, eine Klage an dem für den Auftraggeber zuständigen Gerichtsstand zu erheben.
Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Dienstleistungsbedingungen unwirksam oder unvollständig sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages nicht berührt. Die unwirksame oder unvollständige Bestimmung ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen bzw. zu ergänzen, die dem Zweck der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung am nächsten kommt.

Gültig ab 01.04.2022